Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht eine größere anzahl wie 4 kW des weiteren vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr wie 6 kW, jeweils mit nicht eine größere anzahl wie alle beide Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwind